Trans-Continental

Satzung

Satzung des Vereins „Trans-Continental Fliegender Notarzt (TFN) e.V.

Satzung, Stand 06.11.2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen TRANS-CONTINENTAL FLIEGENDER NOTARZT (TFN) e. V.

2. Sitz des Vereins ist Ehningen und Erfüllungsort ist Ehningen. Seine Tätigkeit erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet und das Ausland.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, Menschen, die verunglückt, erkrankt sind oder sonst durch Katastrophen, Naturereignisse, höhere Gewalt usw. sich in Not befinden, zu helfen, unter Benutzung von Luftfahrzeugen.

2. Er übernimmt die Organisation von Rettungs-, Transport-, Krankenverlegungs- und Suchflügen bei Unglücksfällen, Erkrankungen und Katastrophen sowie die Organisation des Transportes von Organen, Blutkonserven, Medikamenten usw.

3. Die Übernahme und Durchführung weiterer Aufgaben im Sinne des Vereinszweckes ist jederzeit möglich. Insbesondere wird der Verein auch in einem eröffneten Insolvenzverfahren fortgeführt.

§ 3 Kostentragung

1. Den Betroffenen oder deren Kostenträgern werden die Kosten für Hilfs- und Dienstleistungen in Rechnung gestellt.

2. Die Mitglieder haben durch den Verein Versicherungsschutz bei einer in Deutschland zugelassenen Versicherung, die die entstehenden Kosten für medizinisch notwendige und ärztlich angeordnete Rückflüge aus dem Ausland, sowie Verlegungsfluge im Inland abdeckt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder

Als ordentliche Mitglieder des Vereins kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.

b) Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind diejenigen natürlichen Personen, die an der Gründungsversammlung teilgenommen haben.

2. Aufnahme: Die Aufnahme von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten, über ihn entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keinerlei Begründung.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Dies gilt auch, soweit der Verein im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird.
Der Mitgliedsbeitrag wird per SEPA-Lastschriftverfahren am 03. eines Monats von unserer Bank eingezogen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder freiwilligen Austritt. Freiwilliger Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zulässig. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die Aufgabe des Kündigungsschreibens zur Post an.

2. Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt zum Ende eines Mitgliedsjahres oder fristlos durch den Vorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied aus dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen nach Ermessen des Vorstandes. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

3. Streichung aus der Mitgliederliste

Mitglieder, die nach zweimaliger Aufforderung ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen, werden nach Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand der Geschäftsführer

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre, möglichst im letzten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Mitteilung der Tagesordnung und des Ortes und der Zeit der Versammlung auf der Homepage des Vereins (www.fliegender-notarzt.de) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, ab dem Termin der Veröffentlichung, einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Gefasste Beschlüsse sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstands den Ausschlag. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Gründungsprivileg entfällt)

3. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin der Vereinsleitung schriftlich einzu- reichen.

5. Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Punkte beschließen, die in der Tagesordnung enthalten oder den vorstehenden Vorschriften entsprechend eingereicht sind.

6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist

7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn 2/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.

§ 9 Der Vorstand, Geschäftsführer

1. Zusammensetzung

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. (Verknüpfung von Gründungs- und Vorstandsmitgliedschaft entfällt). Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2. Amtszeit

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist zeitlich nicht begrenzt; sie können nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

3. Auslagenersatz, Haftung

Die Vorstandsmitglieder erhalten Ersatz ihrer Aufwendungen. Sie haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

4. Vertretung

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

5. Geschäftsführer

Der Vorstand kann einen nach freiem Ermessen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 3.1. 1987 sowie den Änderungen vom 7.9.2010, 09.07.2014 und 06.11.2018 beschlossen. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht.

Der Verein wurde am 5.3.1987 in das Vereinsregister beim Amtsgericht/Registergericht Stuttgart unter der Nummer 4412 eingetragen.